Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Wählervereinigung führt den Namen BÜRGER FÜR BÜRGER (BFB) WITTMUND.
2. Sitz der Wählervereinigung ist die Stadt Wittmund.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der BFB Wittmund ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften in der Stadt Wittmund und im Landkreis Wittmund. Durch Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die BFB Wittmund Voraussetzungen schaffen, die Interessen der Bürger der Stadt und des Landkreises Wittmund wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
1. Die BFB bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der niedersächsischen Landesverfassung. Sie verfolgt eine transparente und bürgernahe Politik.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch umfassende Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt und des Landkreises Wittmund.
3. Jeder interessierte Bürger, jede interessierte Bürgerin, welche/r parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der BFB Wittmund mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Wittmund liegen.
4. Ratsmitglieder, Kreistagsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des BFB Wittmund-Vorstandes müssen Mitglieder der BFB Wittmund sein.
5. Die BFB Wittmund-Ratsmitglieder, -Ausschussmitglieder und Kreistagsmitglieder unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln nach eigenem Gewissen und orientieren sich ausschließlich am Gemeinwohl.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die BFB Wittmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
2. Mittel der BFB Wittmund dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der BFB Wittmund anerkennen. Mitglieder müssen parteilos sein. Jugendliche haben erst ab 16 Jahren aktives und passives Wahlrecht zu den Organen der BFB Wittmund.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der BFB Wittmund. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
3. Der Beitritt ist kostenlos. Die BFB Wittmund finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
4. Die Mitgliedschaft in der BFB Wittmund endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt und Ausschluss werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der BFB Wittmund verstößt;
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die
freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der BFB Wittmund haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsgemäßen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der BFB Wittmund.
§ 7 Organe
Die Organe der BFB Wittmund sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der BFB Wittmund. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der BFB Wittmund. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 7-tägigen Ladungsfrist schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Lokalpresse.
3. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung terminierte weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) außerhalb der Ferienzeit mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung der Tagesordnung
3. Jahresbericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenwartes
5. Bericht der Rechnungsprüfer
6. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
7. Entlastung des Vorstandes
8. Gegebenenfalls Wahlen
9. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
10. Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) zwei Beisitzern
Er ist geschäftsfähig, wenn mindestens die Positionen a, b und c besetzt sind.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er haftet solange, bis die Geschäftsunterlagen erläutert und vollständig übergeben sind. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Jeweils 12 Monate vor einer Kommunalwahl muss sich der Vorstand in einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl stellen.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der BFB Wittmund. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortung regelt der § 26 BGB.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
5. Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des BFB Wittmund-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
7. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die BFB Wittmund mit mehr als 1.000,- DM im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 2.000,-DM im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung.
8. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung von Absatz 7 ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen.
9. Der Kassenwart verwaltet die BFB Wittmund-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
10. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung (gemäß § 8 Absatz 2).
§ 10 Kassenprüfer
1. In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftjahr 2 Kassenprüfer gewählt.
2. Diese dürfen nicht dem BFB Wittmund-Vorstand oder einem BFB Wittmund-Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.
4. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Kassenprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung.
§ 11 Beschlüsse und Abstimmungen
1. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen.
2. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
§ 12 Wahlen
1. Wahlen können offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
2. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3. Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung und nach dem NKWG / der NKWO erfolgen.
§ 13 Beurkundungen von Beschlüssen; Niederschriften
1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.
2. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Rechtliche Vertretung
1. Die BFB Wittmund wird durch ihren Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter jeweils in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
2. Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der Vertretung (Abs.1) zu unterzeichnen.
Bei Zahlungsanweisungen erfolgt die erste Unterschrift durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und die zweite Unterschrift durch den Kassenwart.
§ 16 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der BFB Wittmund beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbstständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Einladung erscheint.
2. Bei Auflösung der BFB Wittmund fällt das restliche Vermögen an die Stadt Wittmund, die es anschließend zur Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit zu verwenden hat.
§ 17 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für durch die BFB Wittmund eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 18 Mitgliedschaft in Vereinigungen
1. Die BFB Wittmund kann Mitglied in Vereinigungen werden, welche dem § 2 und dem § 3 Abs. 1 dieser Satzung entsprechen. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der BFB Wittmund für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen beteiligen.
3. Die Benennung der Mitglieder aus der BFB Wittmund für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
4. Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet § 3 entsprechende Anwendung.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Wittmund, den 23.01.2001